Externer Gefahrgutbeauftragter
Gemäß § 11 Gefahrgutbeförderungesetz (GGBG) haben Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragter) zu benennen. Von dieser Anforderung gibt es nur sehr wenige Ausnahmen. Diese Beauftragtenfunktion können Sie auch extern benennen.
Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehören insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter sowie das Erstellen eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde.
Unsere Gefahrgutexpert*innen beraten und unterstützen Sie umfassend in allen Bereichen zur Erfüllung Ihrer rechtlichen Pflichten und sorgen damit für Sicherheit im Verkehr.